Maria Kubitschek

Maria Kubitschek

Mitarbeiterbindung durch betriebliche Krankenversicherung (bKV)

 

Die betriebliche Krankenversicherung ist eine zusätzliche Vorsorgeleistung des Arbeitgebers für seine Mitarbeiter.

Mit der Zusatzversicherung werden die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ergänzt (z.B. Chefarzt, Zahnzusatz, Heilpraktiker, etc.).

Der Arbeitgeber schließt bestimmte Tarife – in Form eines günstigen Gruppenvertrages – für seine Mitarbeiter ab und kann die Beiträge zur bKV ganz oder teilweise (als sogenannte Mischfinanzierung) übernehmen.

Vorteile der betrieblichen Krankenversicherung sind:

  • frei kombinierbare Leistungsbausteine
  • Gruppenverträge zu Sonderkonditionen
  • keine Gesundheitsfragen – Aufnahmegarantie

Ganz egal, ob kleinere Unternehmen mit 10-24 Mitarbeitern oder größere ab 25 Mitarbeitern - wir haben für Sie die passende Lösung.

Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne!

Das neue Reiserecht ist ab dem 1. Juli 2018 anzuwenden. Grundlage hierfür ist die überarbeitete EU-Pauschalreiserichtlinie. Diese berücksichtigt Online-Angebote und stärkt den Verbraucherschutz.

Neu sind vor allem Regelungen zur Reisevermittlung und die Vermittlung „verbundener Reiseleistungen“. Weiterhin werden die reiserechtlichen Informationspflichten erweitert, die nun auch stärker den reinen Vermittler treffen.

Beherbergungsbetriebe können zum Reiseveranstalter werden!

Die neuen Regelungen betreffen die Anbieter von Pauschalreisen, die Reisevermittler sowie die Vermittler von touristischen Einzelbausteinen als verbundene Reiseleistung (z.B. Flug, Hotel etc.).

Beherbergungsbetriebe können zum Reiseveranstalter werden, wenn sie mehrere Leistungsbestandteile kombinieren und als „Paket“ anbieten, sie können aber auch Vermittler verbundener Reiseleistungen sein, wenn sie neben der Übernachtung zugleich Reiseleistungen anderer Anbieter vermitteln (z.B. die Stadtführung, Eintrittskarten, etc.). 

Als Reiseveranstalter haftet man dem Reisenden gegenüber auch für das Verschulden der externen Leistungsträger, denn diese sind die Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters (§ 278 BGB). Dazu zählen alle Beteiligten, die bei Erbringung der Reiseleistung mitwirken, angefangen vom Beförderer bis hin zum Thermalbad, wenn die entsprechenden Leistungen als Paket verkauft wurden. Das Risiko sollte jedem Anbieter von Pauschalreisen bewusst und versicherungsrechtlich abgesichert sein.

Mittwoch, 21 November 2018 08:57

Regelmäßige Prüfung von elektrischen Anlagen

 

 

Etwa 30 Prozent aller registrierten Brände sind auf Störungen oder Mängel an elektrischen Anlagen zurückzuführen.

Unternehmer sind aufgrund der hohen elektrischen Gefahr gesetzlich und durch Vorschriften der Unfallversicherungsträger zu regelmäßigen Wiederholungsprüfungen verpflichtet.

In den Bedingungen der Sachversicherungen legt auch der Versicherer genau fest, wie eine Prüfung der elektrischen Anlagen bzw. die Mängelbeseitigung erfolgen muss.

Das Nichtbeachten dieser Vorschriften kann zu Einschränkungen im Versicherungsschutz bzw. zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.

 

Bitte prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen! Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

 

 

Für gewerbliche Verwalter von Wohnimmobilien gilt erstmals eine Erlaubnispflicht nach § 34c Gewerbeordnung. Bislang mussten sie die Aufnahme ihrer Tätigkeit lediglich anzeigen. Die Erlaubnispflicht erstreckt sich auf WEG-Verwalter und Mietverwalter von Wohnraum, die das Gesetz unter der Bezeichnung „Wohnimmobilienverwalter“ zusammenfasst.

Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist, dass der Verwalter seine Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro je Versicherungsfall und von einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres nachweisen kann.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1.8.2018 haben bereits tätige Wohnimmobilienverwalter bis zum 1.3.2019 Zeit, ihre Erlaubnis zu beantragen.

Passende Versicherungslösungen für Wohnimmobilienverwalter erhalten Sie bei uns! 

 

Was ändert sich durch § 439 (3) BGB?

Der Verkäufer eines mangelhaften Produktes muss nun generell die erforderlichen Kosten für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der mangelfreien Sache tragen.

Dienstag, 19 Juni 2018 09:07

DSGVO - Die Folgen sind strittig

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